13 Abs. 1 MSchG). Der markenrechtliche Ausschliesslichkeitsanspruch konkretisiert sich dabei in einer eigentumsähnlichen Verfügungsmacht, sowie in einer Sperrkompetenz gegenüber verwechselbaren Drittzeichen (von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, Rz. 705). Die Verfügungsmacht ermöglicht dem Markeninhaber, gleich wie ein Eigentümer, grundsätzlich darüber zu bestimmen, ob und wie er sein Recht nutzen will. Darüber hinaus sperrt der markenrechtliche Ausschliesslichkeitsanspruch jegliche kennzeichnungsmässige Nutzung des gleichen oder eines verwechselbar ähnlichen Zeichens für gleiche oder gleichartige Produkte.