Das MSchG erlaubt dem Markeninhaber, gegen jede Verwendung seiner Marke als Kennzeichen im Geschäftsverkehr vorzugehen, einschliesslich der Verwendung als Firma. Im Übrigen sind Kollisionen zwischen Namen-, Firmen-, und Markenrecht nicht schematisch zu entscheiden, sondern durch Abwägen der gegenseitigen Interessen (Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 11. Auflage, § 7 Rz. 116, mit Hinweisen). | ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | b) Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen oder darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG).