Damit geniesst die Klägerin 1 green.ch AG (CH-170.3.030.640-6) keine Firmenpriorität. | ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | Markenrecht | ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— a) Einen mittelbaren Schutz kann sodann auch das Markenschutzgesetz (MSchG; SR 232.11) vermitteln, zumindest dann, wenn die Firma gleichzeitig als Marke hinterlegt ist. Das MSchG erlaubt dem Markeninhaber, gegen jede Verwendung seiner Marke als Kennzeichen im Geschäftsverkehr vorzugehen, einschliesslich der Verwendung als Firma.