Die neu eingetragene Firma begründet im Zeitpunkt der Eintragung eine neue Priorität. Die green.ch AG (CH-170.3.030.640-6) kann sich folglich nicht auf die Alterspriorität der green.ch AG (CH-170.3.028.095-0) oder gar der green.ch AG (CH-400.3.022.629-2) berufen. Sie kann einzig ihre eigene Eintragung im Handelsregister geltend machen, die am 6. Juli 2010 stattgefunden hat – mehr als ein halbes Jahr nachdem die DeepGreen Datacenter AG im Handelsregister eingetragen wurde. Damit geniesst die Klägerin 1 green.ch AG (CH-170.3.030.640-6) keine Firmenpriorität.