| ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | 2.2.— a) Die Klägerin 1 bringt im Zusammenhang mit der prioritären Eintragung vor, „die ‚alte‘ green.ch AG (CH-170.3.028.095-0)“ sei „Inhaberin der Firmen- und Markenrechte, welche bisher der am 18. Februar 2005 gegründeten und am 6. Juli 2010 aus dem Handelsregister des Kantons Aargau gelöschten green.ch AG (CH-170.3.028.095/a) zustanden“. | ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | b) Mit der Fusion gehen sämtliche Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über (Art. 22 Abs. 1 Fusionsgesetz [FusG; SR 221.301]), nicht aber die Firma.