Ausgehend vom Grundsatz der Freiheit bei der Firmenwahl gilt Folgendes: Je geringfügiger die gesetzlichen sowie regulatorischen Auflagen zur Firmenbildung, desto höher sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit gegenüber älteren Firmen. Dies trifft besonders bei der Aktiengesellschaft zu. Bei sämtlichen Gesellschaftsformen knüpft das Recht zum ausschliesslichen Gebrauch einer Firma an die Priorität der Eintragung im Schweizerischen Handelsregister an (OR BSK-Altenpohl, Art. 951 N 1, mit Hinweisen). | ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | b) Die Firma green.ch AG (CH-170.3.030.640-6) der Klägerin 1 wurde am 6. Juli 2010 im Handelsregister eingetragen.