Dem bisherigen Firmeninhaber wird ein absolutes Recht an der Führung seiner Firma verliehen, das Recht auf ausschliesslichen Gebrauch der Firma (Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 11. Auflage, § 7 Rz. 107). Das Gebot der deutlichen Unterscheidbarkeit bezweckt, den Inhaber der älteren Firma um seiner Persönlichkeit und seiner gesamten Geschäftsinteressen willen vor Verletzung zu bewahren und gleichzeitig das Publikum vor Täuschung zu schützen (BGE 100 II 224). Ausgehend vom Grundsatz der Freiheit bei der Firmenwahl gilt Folgendes: