766). | ||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||| | 2.1.— a) Aktiengesellschaften können – unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung – ihre Firma frei wählen (Art. 950 OR). Allerdings müssen sich die Firmen der Aktiengesellschaften von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von anderen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 Abs. 2 OR). Dem bisherigen Firmeninhaber wird ein absolutes Recht an der Führung seiner Firma verliehen, das Recht auf ausschliesslichen Gebrauch der Firma (Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 11. Auflage, § 7 Rz.