Behauptet der Kläger eine bestehende oder eine drohende Verletzung, so ist sein Rechtsschutzinteresse evident und bedarf keines besonderen Nachweises (von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, Rz. 982). | | |||||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||||| | b) Die Klägerinnen 1 und 2 machen vorliegend eine Verletzung ihrer Firmen-, Marken- und Lauterkeitsrechte durch die Beklagte geltend. Dies ist der einzige Weg, um der Beklagten den Gebrauch ihrer Firma verbindlich zu verbieten, weshalb ein schutzwürdiges Interesse bei beiden Klägerinnen zu bejahen ist. | | |||||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||||| | 1.3.—