Bedarf es zu dessen Durchsetzung gerichtlichen Rechtsschutzes, ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Generell fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, wenn nicht dargetan ist, worin das Interesse am Erlass eines autoritativen Entscheids bestehen könnte, insbesondere wenn ein Prozess aus purer Rechthaberei geführt wird (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., Art. 59 N 12, mit Hinweisen). Behauptet der Kläger eine bestehende oder eine drohende Verletzung, so ist sein Rechtsschutzinteresse evident und bedarf keines besonderen Nachweises (von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, Rz. 982).