| | |||||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||||| | 1.2.— a) Weiter ist auch das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Ob ein Rechtsschutzanspruch besteht, bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Bedarf es zu dessen Durchsetzung gerichtlichen Rechtsschutzes, ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen.