Es hat dann eine Anpassung der Parteibezeichnung zu erfolgen, wobei es dafür keiner ausdrücklichen Erklärungen der Parteien bedarf. Es genügt, dass das Gericht aufgrund der vorliegenden Tatsachen von der fusionsbedingten Rechtsnachfolge Kenntnis erlangt und den Parteien rechtliches Gehör gewährt (FusG ZK-Gelzer, Art. 22 N 13). | | |||||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||||| | c) Vorliegend sind somit beide Klägerinnen partei- und rechtsfähig, wobei festzuhalten ist, dass als Klägerin 2 die deep AG (CH-020.3.034.322-6) am Verfahren teilnimmt. | | |||||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||||| | 1.2.— a)