Die Parteifähigkeit bestimmt sich nach materiellem Recht. Die Rechts- und die Parteifähigkeit gehen gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung mit der Löschung der Rechtseinheit unter (ZPO BSK-Tenchio-Kuzmic, Art. 66 N 2 und N 16). | | |||||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||||| | b) Im hängigen Verfahren findet mit Rechtswirksamkeit der Fusion automatisch eine Rechtsnachfolge des übernehmenden Rechtsträgers statt; die Zustimmung der Gegenpartei ist nicht erforderlich. Es hat dann eine Anpassung der Parteibezeichnung zu erfolgen, wobei es dafür keiner ausdrücklichen Erklärungen der Parteien bedarf.