10 Abs. 1 lit. b ZPO), stellten die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren und reichten Beilagen ein. Die Beklagte reichte die Klageantwort und Beilagen am 7. September 2011 ein. Darauf fand am 28. Oktober 2011 eine Instruktionsverhandlung statt, welche zu keiner Einigung führte. In der Folge setzte das Gericht den Klägerinnen 1 und 2 Frist für die Replik, welche mitsamt weiteren Beilagen am 1. Februar 2012 einging. Die Beklagte erstattete die Duplik am 15. Mai 2012 und reichte ebenfalls weitere Beilagen ein. | | |||||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||||| | II. | | |||||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||||| | 1.—