{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-22", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2011-00017_2013-02-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=186&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "768344034e9b1c58a69c0a4bb24cbd19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2011.00017", "OGZ.2013.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 22.02.2013 OG.2011.00017 (OGZ.2013.81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 22.02.2013 OG.2011.00017 (OGZ.2013.81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 22.02.2013 OG.2011.00017 (OGZ.2013.81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung des Firmen-, Marken- und Lauterkeitsrechts etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:30:51", "Checksum": "fbd4f5a0a5b9df0a6e80f312be8b7b05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 22.02.2013 OG.2011.00017 (OGZ.2013.81)\nRegeste:\nVerletzung des Firmen-, Marken- und Lauterkeitsrechts etc.\n\n\nb) Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen oder darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG). Der markenrechtliche Ausschliesslichkeitsanspruch konkretisiert sich dabei in einer eigentumsähnlichen Verfügungsmacht, sowie in einer Sperrkompetenz gegenüber verwechselbaren Drittzeichen (von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, Rz. 705). Die Verfügungsmacht ermöglicht dem Markeninhaber, gleich wie ein Eigentümer, grundsätzlich darüber zu bestimmen, ob und wie er sein Recht nutzen will. Darüber hinaus sperrt der markenrechtliche Ausschliesslichkeitsanspruch jegliche kennzeichnungsmässige Nutzung des gleichen oder eines verwechselbar ähnlichen Zeichens für gleiche oder gleichartige Produkte. Ausgeschlossen ist somit nicht nur der markenmässige Mitgebrauch, sondern jegliche kennzeichnungsmässige Verwendung durch Dritte, somit auch als Firma, Domain, Enseigne oder sonst wie als Geschäftsbezeichnung (von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, Rz. 706 f.).\n3.1.— a) Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register und steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt (Art. 5 und Art. 6 MSchG).\nb) Die Klägerin 1 hat eine Wortmarke GREEN und vier Bildmarken green.ch im Markenregister eingetragen. Da die Beklagte keine Marke im Register eingetragen hat, sind die Interessen der green.ch AG und der DeepGreen Datacenter AG frei abzuwägen (vgl. Erw. III.3.a).\n3.2.— a) Sowohl die Klägerin 1 als auch die Beklagte bieten IT-Lösungen im Zusammenhang mit Datacentern und damit zumindest gleichartige Dienstleistungen an. Das Zeichen „green“ der Klägerin 1 hat sich im Rechtsverkehr durchgesetzt.\nb) Die Firmen green.ch AG und DeepGreen Datacenter AG enthalten das englische Wort „green“, das in beiden Fällen als zentrales Element hervortritt. Aufgrund dieser Tatsache sind Fehlzurechnungen möglich. Die Firma der Beklagten lässt aufgrund der Ähnlichkeit zu den eingetragenen Zeichen der Klägerin 1 befürchten, dass die Kunden falsche Rückschlüsse über den Anbieter ziehen könnten. Der Zusatz „Datacenter“ ist als Bezeichnung nicht charakteristisch genug, um die Firma der Beklagten hinreichend abzugrenzen, zumal sowohl die Klägerin 1 als auch die Beklagte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Datencentern erbringen. Gleiches gilt für die Ergänzung „Deep“, welche gleichsam als Präfix vorangestellt wird. Auch hier ist festzustellen, dass „Green“ das zentrale Firmenelement bleibt.\nDa die Dienstleistungen und Produkte der Klägerin 1 und der Beklagten mindestens gleichartig sind und die Firma der Beklagten eine sehr starke Ähnlichkeit mit den Marken der Klägerin 1 aufweist, ist das Risiko von Fehlzurechnungen erheblich, womit sich die Verwechslungsgefahr vor dem Hintergrund der gesamten Umstände manifestiert.\nc) Nach dem Gesagten erhellt, dass sich die Firma der Beklagten auch durch das Beifügen der Zusätze „Deep“ und „Datacenter“ nicht hinreichend von der Klägerin 1 unterscheiden lässt. Aufgrund der langen Verwendungsdauer und der Bedeutung der Marken „green“ für Produkte der Klägerin 1 ist deren Interesse am Zeichen GREEN bzw. green.ch höher zu bewerten als das der Beklagten.\n3.3.— Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte durch den Gebrauch des Zeichens „Green“ in ihrer Firma DeepGreen Datacenter AG die Rechte der Klägerin 1 verletzt. Damit ist der Beklagten zu verbieten, die Firma DeepGreen Datacenter AG zu verwenden. Im Übrigen ist ihr zu untersagen, die Zeichen GREEN oder green.ch zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen, die identisch oder gleichartig sind mit den Waren und Dienstleistungen der Klägerin 1.\ndeep AG (CH-020.3.034.322-6)\n4.— Die deep AG (CH-020.3.034.322-6) wurde am 27. Dezember 2011 im Handelsregister eingetragen. Damit geniesst die Klägerin 2 keine Firmenpriorität und kann folglich keinen Anspruch aus Firmenrecht geltend machen (vgl. die allgemeinen Ausführungen zum Firmenrecht vorstehend unter Erw. III. Ziff. 2).\n5.— a) Die Klägerin 2 hat eine Bildmarke deep im Markenregister eingetragen. Da die Beklagte keine Marke im Register eingetragen hat, sind die Interessen der deep und der DeepGreen Datacenter AG ebenfalls frei abzuwägen (vgl. Erw. III.3.a).\nb) Die Klägerin 2 und die Beklagte bieten keine identischen oder ähnlichen Dienstleistungen an. Damit hat die Klägerin 2 gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus Markenrecht (vgl. Art. 3 Abs. 2 MSchG).\n6.— Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage der Klägerin 2 abzuweisen ist.\nIV.\nAusgangsgemäss sind die Gerichtskosten, welche auf die Klage der green.ch AG gegen die DeepGreen Datacenter AG entfallen, der DeepGreen Datacenter AG aufzuerlegen, welche überdies zu verpflichten ist, der green.ch AG eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die Gerichtskosten, die von der Klage der deep AG gegen die DeepGreen Datacenter AG herrühren, der deep AG aufzuerlegen, die zudem zu verpflichten ist, der DeepGreen Datacenter AG eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).\nDer Streitwert übersteigt Fr. 100‘000.-.\nDas Gericht erkennt:\n"}