{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-22", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2011-00017_2013-02-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=186&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "768344034e9b1c58a69c0a4bb24cbd19"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2011.00017", "OGZ.2013.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 22.02.2013 OG.2011.00017 (OGZ.2013.81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 22.02.2013 OG.2011.00017 (OGZ.2013.81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 22.02.2013 OG.2011.00017 (OGZ.2013.81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung des Firmen-, Marken- und Lauterkeitsrechts etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:47", "Checksum": "621f357f9c991d1173b5f5b34e41d00e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 22.02.2013 OG.2011.00017 (OGZ.2013.81)\nRegeste:\nVerletzung des Firmen-, Marken- und Lauterkeitsrechts etc.\n\n\n2.1.— a) Aktiengesellschaften können – unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung – ihre Firma frei wählen (Art. 950 OR). Allerdings müssen sich die Firmen der Aktiengesellschaften von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von anderen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 Abs. 2 OR). Dem bisherigen Firmeninhaber wird ein absolutes Recht an der Führung seiner Firma verliehen, das Recht auf ausschliesslichen Gebrauch der Firma (Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 11. Auflage, § 7 Rz. 107). Das Gebot der deutlichen Unterscheidbarkeit bezweckt, den Inhaber der älteren Firma um seiner Persönlichkeit und seiner gesamten Geschäftsinteressen willen vor Verletzung zu bewahren und gleichzeitig das Publikum vor Täuschung zu schützen (BGE 100 II 224). Ausgehend vom Grundsatz der Freiheit bei der Firmenwahl gilt Folgendes: Je geringfügiger die gesetzlichen sowie regulatorischen Auflagen zur Firmenbildung, desto höher sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit gegenüber älteren Firmen. Dies trifft besonders bei der Aktiengesellschaft zu. Bei sämtlichen Gesellschaftsformen knüpft das Recht zum ausschliesslichen Gebrauch einer Firma an die Priorität der Eintragung im Schweizerischen Handelsregister an (OR BSK-Altenpohl, Art. 951 N 1, mit Hinweisen). |\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Die Firma green.ch AG (CH-170.3.030.640-6) der Klägerin 1 wurde am 6. Juli 2010 im Handelsregister eingetragen. Der Eintrag der DeepGreen Datacenter AG erfolgte am 10. November 2009 und damit rund ein halbes Jahr früher. Die green.ch AG (CH-170.3.030.640-6) geniesst deshalb keine Firmenpriorität. |\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2.— a) Die Klägerin 1 bringt im Zusammenhang mit der prioritären Eintragung vor, „die ‚alte‘ green.ch AG (CH-170.3.028.095-0)“ sei „Inhaberin der Firmen- und Markenrechte, welche bisher der am 18. Februar 2005 gegründeten und am 6. Juli 2010 aus dem Handelsregister des Kantons Aargau gelöschten green.ch AG (CH-170.3.028.095/a) zustanden“. |\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Mit der Fusion gehen sämtliche Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über (Art. 22 Abs. 1 Fusionsgesetz [FusG; SR 221.301]), nicht aber die Firma. Gleich wie der zivilrechtliche Name ist die Firma ein subjektives, absolutes und höchstpersönliches Recht (Hilti, in: SIWR III, S. 233). Das Firmenrecht ist ein Persönlichkeitsrecht, typischerweise ist die Firma unübertragbar (Hilti, in: SIWR III S. 235 und S. 279). Mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister endet die Persönlichkeit einer Aktiengesellschaft (Art. 52 Abs. 1 ZGB e contrario). Die ursprüngliche Firma kann damit zwar neu eingetragen werden, doch verliert sie mit der Löschung im Handelsregister die damalige Priorität. Die neu eingetragene Firma begründet im Zeitpunkt der Eintragung eine neue Priorität. Die green.ch AG (CH-170.3.030.640-6) kann sich folglich nicht auf die Alterspriorität der green.ch AG (CH-170.3.028.095-0) oder gar der green.ch AG (CH-400.3.022.629-2) berufen. Sie kann einzig ihre eigene Eintragung im Handelsregister geltend machen, die am 6. Juli 2010 stattgefunden hat – mehr als ein halbes Jahr nachdem die DeepGreen Datacenter AG im Handelsregister eingetragen wurde. Damit geniesst die Klägerin 1 green.ch AG (CH-170.3.030.640-6) keine Firmenpriorität. |\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\nMarkenrecht |\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— a) Einen mittelbaren Schutz kann sodann auch das Markenschutzgesetz (MSchG; SR 232.11) vermitteln, zumindest dann, wenn die Firma gleichzeitig als Marke hinterlegt ist. Das MSchG erlaubt dem Markeninhaber, gegen jede Verwendung seiner Marke als Kennzeichen im Geschäftsverkehr vorzugehen, einschliesslich der Verwendung als Firma. Im Übrigen sind Kollisionen zwischen Namen-, Firmen-, und Markenrecht nicht schematisch zu entscheiden, sondern durch Abwägen der gegenseitigen Interessen (Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 11. Auflage, § 7 Rz. 116, mit Hinweisen). |\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen oder darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG). Der markenrechtliche Ausschliesslichkeitsanspruch konkretisiert sich dabei in einer eigentumsähnlichen Verfügungsmacht, sowie in einer Sperrkompetenz gegenüber verwechselbaren Drittzeichen (von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, Rz. 705). Die Verfügungsmacht ermöglicht dem Markeninhaber, gleich wie ein Eigentümer, grundsätzlich darüber zu bestimmen, ob und wie er sein Recht nutzen will. Darüber hinaus sperrt der markenrechtliche Ausschliesslichkeitsanspruch jegliche kennzeichnungsmässige Nutzung des gleichen oder eines verwechselbar ähnlichen Zeichens für gleiche oder gleichartige Produkte. Ausgeschlossen ist somit nicht nur der markenmässige Mitgebrauch, sondern jegliche kennzeichnungsmässige Verwendung durch Dritte, somit auch als Firma, Domain, Enseigne oder sonst wie als Geschäftsbezeichnung (von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, Rz. 706 f.). |\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.1.— a) Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register und steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt (Art. 5 und Art. 6 MSchG). |\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|"}