{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-22", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2011-00017_2013-02-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=186&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "768344034e9b1c58a69c0a4bb24cbd19"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2011.00017", "OGZ.2013.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 22.02.2013 OG.2011.00017 (OGZ.2013.81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 22.02.2013 OG.2011.00017 (OGZ.2013.81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 22.02.2013 OG.2011.00017 (OGZ.2013.81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung des Firmen-, Marken- und Lauterkeitsrechts etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:47", "Checksum": "621f357f9c991d1173b5f5b34e41d00e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 22.02.2013 OG.2011.00017 (OGZ.2013.81)\nRegeste:\nVerletzung des Firmen-, Marken- und Lauterkeitsrechts etc.\n\n\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Das Gericht tritt auf die Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO), wobei das Gericht von Amtes wegen prüft, ob dies der Fall ist (Art. 60 ZPO). |\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.1.— a) Prozessvoraussetzung ist die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Art. 66 ZPO). Die Parteifähigkeit bestimmt sich nach materiellem Recht. Die Rechts- und die Parteifähigkeit gehen gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung mit der Löschung der Rechtseinheit unter (ZPO BSK-Tenchio-Kuzmic, Art. 66 N 2 und N 16). |\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Im hängigen Verfahren findet mit Rechtswirksamkeit der Fusion automatisch eine Rechtsnachfolge des übernehmenden Rechtsträgers statt; die Zustimmung der Gegenpartei ist nicht erforderlich. Es hat dann eine Anpassung der Parteibezeichnung zu erfolgen, wobei es dafür keiner ausdrücklichen Erklärungen der Parteien bedarf. Es genügt, dass das Gericht aufgrund der vorliegenden Tatsachen von der fusionsbedingten Rechtsnachfolge Kenntnis erlangt und den Parteien rechtliches Gehör gewährt (FusG ZK-Gelzer, Art. 22 N 13). |\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Vorliegend sind somit beide Klägerinnen partei- und rechtsfähig, wobei festzuhalten ist, dass als Klägerin 2 die deep AG (CH-020.3.034.322-6) am Verfahren teilnimmt. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.2.— a) Weiter ist auch das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Ob ein Rechtsschutzanspruch besteht, bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Bedarf es zu dessen Durchsetzung gerichtlichen Rechtsschutzes, ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Generell fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, wenn nicht dargetan ist, worin das Interesse am Erlass eines autoritativen Entscheids bestehen könnte, insbesondere wenn ein Prozess aus purer Rechthaberei geführt wird (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., Art. 59 N 12, mit Hinweisen). Behauptet der Kläger eine bestehende oder eine drohende Verletzung, so ist sein Rechtsschutzinteresse evident und bedarf keines besonderen Nachweises (von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, Rz. 982). |\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Die Klägerinnen 1 und 2 machen vorliegend eine Verletzung ihrer Firmen-, Marken- und Lauterkeitsrechte durch die Beklagte geltend. Dies ist der einzige Weg, um der Beklagten den Gebrauch ihrer Firma verbindlich zu verbieten, weshalb ein schutzwürdiges Interesse bei beiden Klägerinnen zu bejahen ist. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.3.— Auf die Klage der green.ch AG (CH-170.3.030.640-6) und der deep AG (CH-020.3.034.322-6) ist damit einzutreten. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— Das Obergericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Es ist nicht an die Argumente der Parteien gebunden und kann eine Klage aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nGehri/Flütsch, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 57 N 3 m. w. H.). |\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIII. |\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Die green.ch AG (CH-170.3.030.640-6) und die deep AG (CH-020.3.034.322-6) haben „zum Zwecke der Wahrung der beidseitigen individuellen Interessenwahrung“ gemeinsam Klage erhoben. Die beiden Klagen sind separat zu prüfen. |\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\ngreen.ch AG (CH-170.3.030.640-6) |\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\nFirmenrecht |\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— Firma ist der für den Handelsverkehr gewählte Name des Trägers eines Unternehmens oder anders gesagt, dasjenige Kennzeichen, das den Handelsgesellschaften als Name schlechthin dient, wobei dieser Name im Handelsregister eingetragen ist (Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 11. Auflage, § 7 Rz. 9). Die Firma individualisiert – im Gegensatz zur Marke – nicht einzelne Produkte, sondern das Unternehmen als Ganzes (von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, Rz. 766). |\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||\n|"}