Von diesem Betrag ist auszugehen, womit eine Gerichtsgebühr von Fr. 100'000.‑ als angemessen erscheint. | |||||||||||||||||||||||||||||| | Der Berufungskläger hat ausserdem der Gegenpartei für das obergerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 139 Abs. 1 und Art. 138 ZPO/GL). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten wurde eingeladen, für das obergerichtliche Verfahren eine Kostennote einzureichen. Gestützt darauf ist die Parteientschädigung auf Fr. 65'000.‑ festzulegen. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | __________________________