15 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 22. Dezember 2010). Die Spruchgebühr für einen schriftlich begründeten Sachentscheid beträgt bei einem Streitwert über 1 Mio. Franken zwischen Fr. 10’000.‑ und 2 % des Streitwerts. Die Vorinstanz beziffert den Streitwert auf Fr. 5'000'000.‑, obwohl E.______ bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen Eventualantrag auf Bezahlung von Fr. 14'750'000.‑ gestellt hat. Von diesem Betrag ist auszugehen, womit eine Gerichtsgebühr von Fr. 100'000.‑ als angemessen erscheint.