__ ist abzuweisen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 11. November 2010 vollumfänglich zu bestätigen. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||||||||||||||||| | (Kosten- und Entschädigungsregelung) | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | E.______ wird für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 132 ZPO/GL). Massgeblich für die Festlegung der Gerichtsgebühr ist die Verordnung über die amtlichen Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 12. Februar 1992 (vgl. dazu Art. 15 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 22. Dezember 2010).