| |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | c) Bei diesem Ausgang sind sämtliche Beweisanträge von E.______ unerheblich; die hier umstrittene Frage, ob er bei seinem Erbverzicht einem Irrtum im Sinne von Art. 23 ff. OR unterlegen ist, lässt sich anhand seiner eigenen Vorbringen restlos klären und verneinen. Die Berufung von E.______ ist abzuweisen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 11. November 2010 vollumfänglich zu bestätigen.