Nachdem bereits die Vorinstanz die Klage von E.______ abgewiesen hat, kann an dieser Stelle zusätzlich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Namentlich hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, dass E.______ beim Abschluss des Erbvertrags von seiner Mutter nicht absichtlich getäuscht worden ist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR. Für E.______ spielte im November 1999 für seinen Entschluss, einen Erbverzicht einzugehen, keine Rolle, wie hoch das mütterliche Vermögen genau war und ob auch sein Bruder A.______ auf seine Erbenstellung verzichten würde, weshalb er diesbezüglich von vornherein nicht getäuscht werden konnte.