Allein aufgrund der von E.______ selber in diesem Prozess gemachten Ausführungen steht fest, dass er damals infolge einer finanziellen Schieflage unbedingt Geld benötigte und deswegen zu einem Erbverzicht für eine Entschädigung von 11 Mio. Franken bereit war. Dabei war es ihm gleichgültig, wie hoch sein damaliger potentieller Pflichtteilsanspruch war. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | b) Nachdem bereits die Vorinstanz die Klage von E.______ abgewiesen hat, kann an dieser Stelle zusätzlich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.