wenn überhaupt Grund zur Annahme, sein Bruder würde gleich wie er um jeden Preis einen Erbvorbezug anstreben, um auf diese Weise einer finanziellen Notlage zu entkommen. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | 3.6.— a) Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass E.______ keinem Irrtum unterlegen ist, als er am 2. November 1999 mit seiner Mutter einen Erbverzichtsvertrag abschloss und dafür ausservertraglich eine Abfindung von 11 Mio. Franken erhalten hat. Allein aufgrund der von E.___