_ niemals gegen den Betrag von CHF 11 Mio. auf sein zukünftiges Erbe verzichtet hätte, wenn sich das mütterliche Vermögen im Jahr 1999 auf CHF 51 Mio. belaufen hätte“. Diese Darstellung ist wenig glaubhaft. E.______ liess in der vorinstanzlichen Klageeingabe seinen Bruder A.______ als mehrfach gescheiterten Geschäftsmann beschreiben, der „in den 80er und 90er Jahren Schulden in Millionenhöhe“ angehäuft habe und wegen finanziellen Schwierigkeiten sogar verhaftet worden sei. Vor diesem Hintergrund bestand für E.______ wenn überhaupt Grund zur Annahme, sein Bruder würde gleich wie er um jeden Preis einen Erbvorbezug anstreben, um auf diese Weise einer finanziellen Notlage zu entkommen.