_ einen Erbverzicht für 11 Mio. Franken eingehen würde, keinesfalls der irrigen Vorstellung anheim fallen konnte, das mütterliche Vermögen betrage maximal 23,5 Mio. Franken. Der gegenüber E.______ erwähnte analoge Erbverzicht seines Bruders war mit anderen Worten nicht kausal für den Entscheid E.______, gegen eine Entschädigung von 11 Mio. Franken als Erbe seiner Mutter auszuscheiden. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | c) E.______ lässt vortragen, er habe davon ausgehen können, „dass A.______ niemals gegen den Betrag von CHF 11 Mio. auf sein zukünftiges Erbe verzichtet hätte, wenn sich das mütterliche Vermögen im Jahr 1999 auf CHF 51 Mio. belaufen hätte“.