Weil es sich hierbei beiderseits um blosse Annahmen handelte und es E.______ freistand, welcher Bewertung er folgen wollte, konnte er in diesem Zusammenhang von vornherein keiner falschen Vorstellung unterliegen. Aus alledem folgt, dass E.______ selbst vor dem Hintergrund, dass angeblich auch sein Bruder A.______ einen Erbverzicht für 11 Mio. Franken eingehen würde, keinesfalls der irrigen Vorstellung anheim fallen konnte, das mütterliche Vermögen betrage maximal 23,5 Mio. Franken.