Es ist darum seine Behauptung schlicht nicht glaubhaft, dass er über die Entwicklung des mütterlichen Barvermögens nach dem Tod des Vaters nicht im Bilde gewesen sei. Im Weiteren wusste E.______ Bescheid über die elterliche Eigentumswohnung in […] und vor allem über das Elternhaus in […] und die dort vorhandenen kostbaren Bilder, welche insgesamt im Eigentum der Mutter standen. Er selber hat die Immobilien und das Inventar auf total 9 Mio. Franken veranschlagt, derweil seine Mutter die Sachwerte auf lediglich 3,5 Mio. Franken beziffert hat. Weil es sich hierbei beiderseits um blosse Annahmen handelte und es E.__