Namentlich wusste E.______, dass seine Mutter allein aus dem Nachlass ihres vorverstorbenen Mannes ein Barvermögen von mehr als 27 Mio. Franken geerbt hatte, welche Summe bei diversen Schweizer Bankinstituten angelegt war. Als formeller Alleinerbe des väterlichen Vermögens konnte E.______ sich erklärtermassen einen Überblick über die betreffenden Schweizer Konti verschaffen. Kommt hinzu, dass er die besagten Konti nach eigenen Angaben mit einer Sperre belegt hatte, welche soweit ersichtlich noch 1999 bestanden hatte. Es ist darum seine Behauptung schlicht nicht glaubhaft, dass er über die Entwicklung des mütterlichen Barvermögens nach dem Tod des Vaters nicht im Bilde gewesen sei.