Es sei daher für ihn „die grösste Ab- und Zusicherung [gewesen], dass das mütterliche Vermögen im Jahr 1999 einen Betrag von CHF 23,5 Mio. aufwies, wenn sein Bruder A.______ ebenfalls und gleichzeitig mit ihm einen Erbauskauf im Gegenwert von CHF 11 Mio. zustimmt“. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | b) Diese von E.______ vor Vorinstanz erst in der Replik und nun erneut vor Obergericht vorgetragene Argumentationslinie zur Begründung des behaupteten Grundlagenirrtums zielt ebenfalls ins Leere.