Weil A.______ im Unterschied zu ihm ein besseres Verhältnis zur Mutter gepflegt und daher deren Vermögensverhältnisse gekannt habe, sei er davon ausgegangen, das mütterliche Vermögen belaufe sich tatsächlich auf 23,5 Mio. Franken. Sein Bruder hätte nämlich niemals für 11 Mio. Franken in einen Erbverzicht eingewilligt, hätte die Mutter über ein wesentlich höheres Vermögen von 51 Mio. Franken verfügt. Es sei daher für ihn „die grösste Ab- und Zusicherung [gewesen], dass das mütterliche Vermögen im Jahr 1999 einen Betrag von CHF 23,5 Mio. aufwies, wenn sein Bruder A.______ ebenfalls und gleichzeitig mit ihm einen Erbauskauf im Gegenwert von CHF 11 Mio. zustimmt“.