4 OR ausser Betracht fällt. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | 3.5.— a) E.______ bringt weiter vor, dass seine Mutter ihm 1999 vorgespiegelt habe, auch sein Bruder A.______ würde einen Erbverzicht unterzeichnen und im Gegenzug ebenfalls 11 Mio. Franken erhalten. In der Folge habe sein Bruder allerdings keine Erbverzichtserklärung abgegeben, was er [E.______] aber erst nach dem Ableben seiner Mutter erfahren habe. Weil A.______ im Unterschied zu ihm ein besseres Verhältnis zur Mutter gepflegt und daher deren Vermögensverhältnisse gekannt habe, sei er davon ausgegangen, das mütterliche Vermögen belaufe sich tatsächlich auf 23,5 Mio. Franken.