Dem bis dahin Gesagten zufolge hing die Zustimmung von E.______ zum Erbauskauf im November 1999 nicht entscheidend, im Sinne einer conditio sine qua non, davon ab, dass bei der Bemessung der Abfindung sein Pflichtteilsanspruch respektiert würde. Eine entsprechende Bedingung geht auch nicht aus dem Text des Erbvertrags vom 2. November 1999 hervor. Die vorgeblich irrige Vorstellung E.______ über die Höhe des mütterlichen Vermögens bzw. seines potentiellen Pflichtteils beschlug demnach keinen für ihn wesentlichen Sachverhalt, womit ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ausser Betracht fällt.