für ihn spielte dabei keine Rolle, ob sein Pflichtteil gewahrt sein würde, Hauptsache, er konnte bereits zu Lebzeiten seiner Mutter "erben". Allein darauf aber hatte er keinen rechtlichen Anspruch, weshalb er vor der Wahl stand, entweder in einen Erbverzicht hier und jetzt gegen eine Abfindung von 11 Mio. Franken einzuwilligen, oder aber weiterhin nur eine Anwartschaft auf eine allfällige künftige Erbschaft zu besitzen. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | d) Dem bis dahin Gesagten zufolge hing die Zustimmung von E._