Dass er genau dies nicht unternommen hat, unterstreicht nachdrücklich, dass für ihn bei Abschluss des Erbauskaufs im November 1999 sowohl der genaue Bestand des mütterlichen Vermögens wie auch die Höhe seines Pflichtteils nebensächlich waren. Seinen eigenen Vorbringen zufolge (siehe oben E. 3.3.) war sein Bestreben darauf gerichtet, möglichst rasch zu einem Erbvorbezug und dadurch wieder zu Liquidität zu gelangen; für ihn spielte dabei keine Rolle, ob sein Pflichtteil gewahrt sein würde, Hauptsache, er konnte bereits zu Lebzeiten seiner Mutter "erben".