Wäre E.______ wirklich daran gelegen gewesen, für seinen Erbverzicht eine Entschädigung in der Höhe des mutmasslichen Pflichtteils zu erhalten, so hätte er bereits aufgrund seiner eigenen Kenntnisse allen Grund dazu gehabt, die Angaben seiner Mutter zu hinterfragen und nötigenfalls durch Belege dokumentieren zu lassen. Dass er genau dies nicht unternommen hat, unterstreicht nachdrücklich, dass für ihn bei Abschluss des Erbauskaufs im November 1999 sowohl der genaue Bestand des mütterlichen Vermögens wie auch die Höhe seines Pflichtteils nebensächlich waren.