Wie sich im Nachhinein zeigte, entsprach die damalige Vermutung von E.______ in Bezug auf den Wert des Gesamtvermögens seiner Mutter im Jahr 1999 ziemlich genau dem von ihm im vorliegenden Verfahren behaupteten tatsächlichen Vermögensstand. Trotzdem hat der damals anwaltlich unterstützte E.______ nach immerhin zwei Jahren Verhandlungen über den Erbvertrag gegen eine Abfindung von „bloss“ 11 Mio. Franken auf seine Erbenstellung verzichtet. Heute will er dazu glauben machen, dass er auf die Richtigkeit der zu tiefen Vermögensangabe seiner Mutter [Vermögen lediglich 23,5 Mio. Franken] vertraut habe und sich insofern geirrt habe. Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Wäre E.____