selber ein, dass er im Hinblick auf den Abschluss eines Erbvertrags mit seiner Mutter deren gesamtes Vermögen auf 53 bzw. 51 Mio. Franken geschätzt habe. Entsprechend habe er seinen damaligen Rechtsvertreter zu Beginn der Vertragsverhandlungen instruiert, einen Erbauskauf für 20 Mio. Franken auszuhandeln, was bei einem Nachlass in dieser Grössenordnung seinem Pflichtteil entsprochen hätte. Im Übrigen hatte E.______ selber unmittelbaren Überblick jedenfalls über die auf Schweizer Bankkonti liegenden Beträge (siehe dazu nachfolgend E. 3.5). | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | c) Wie sich im Nachhinein zeigte, entsprach die damalige Vermutung von E.___