| |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | bb) E.______ mutmasste ferner, dass seine Mutter †X.______ zuvor bereits eigenes Vermögen von rund 10 Mio. Franken besessen habe und sich dieses Vermögen bei günstiger Zinsentwicklungen seit dem Tod des Vaters bis 1999 auf 17 Mio. Franken vermehrt haben könnte. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | cc) Endlich räumt E.______ selber ein, dass er im Hinblick auf den Abschluss eines Erbvertrags mit seiner Mutter deren gesamtes Vermögen auf 53 bzw. 51 Mio. Franken geschätzt habe.