In seinem zweiten Vortrag vor Vorinstanz und anschliessend im Berufungsverfahren machte der Rechtsvertreter von E.______ geltend, die Mutter habe ihrem Sohn vor dem Abschluss des Erbauskaufs einen Vermögensstand von gar nur 23,5 Mio. Franken vorgegaukelt. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | b) Die von E.______ implizit geäusserte Behauptung, dass er punkto Vermögen seiner Mutter sozusagen ahnungslos gewesen sei, wird bereits durch seine eigenen Vorbringen widerlegt. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | aa) Nach den Ausführungen von E.______ wurde der Nachlass seines 1995 verstorbenen Vaters Y.___