_ führte erstinstanzlich zunächst aus, er habe im November 1999 auf Anraten seines damaligen Anwalts […] und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angabe seiner Mutter, dass ihr Vermögen nur 30 Mio. Franken betrage, in den Erbauskauf für den von der Mutter vorgeschlagenen Betrag von 11 Mio. Franken eingewilligt. In Tat und Wahrheit aber habe das Vermögen seiner Mutter im damaligen Zeitpunkt 53 Mio. Franken betragen, was er jedoch nicht habe wissen können, da er keine Kenntnisse über die genauen finanziellen Verhältnisse seiner Mutter gehabt habe. In seinem zweiten Vortrag vor Vorinstanz und anschliessend im Berufungsverfahren machte der Rechtsvertreter von E.___