| |||||||||||||||||||||||||||||| | - †X.______ lehnt das Anliegen ihres Sohnes zunächst resolut ab, kam jedoch auf ihren Entscheid zurück, nachdem der Sohn in Aussicht gestellt hatte, im Gegenzug die in der Schweiz gesperrten Konti ihres verstorbenen Ehegatten wieder freizugeben. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | 3.4.— a) E.______ führte erstinstanzlich zunächst aus, er habe im November 1999 auf Anraten seines damaligen Anwalts […] und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angabe seiner Mutter, dass ihr Vermögen nur 30 Mio. Franken betrage, in den Erbauskauf für den von der Mutter vorgeschlagenen Betrag von 11 Mio. Franken eingewilligt.