Anders aber als der Begriff „Erbauskauf“ wohl suggeriert, braucht die Initiative nicht vom Erblasser auszugehen. Ebenso gut kann der Erbe einen Erbvorbezug wünschen und dafür auf jede Teilnahme am Erbgang verzichten (BK-Weimar, Art. 495 ZGB N 6 f.). | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | b) Aufgrund der sachverhaltsmässigen Vorbringen von E.______ vor Vorinstanz, auf die er im Berufungsverfahren verwiesen hat, ist vorliegend erstellt, dass der Anstoss zum Abschluss des Erbauskaufs von ihm ausgegangen ist. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt 1996/97 ersuchte E.______ seine Mutter um Gewährung eines Erbvorbezugs. Diesen Schritt unternahm E.___