24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist für die Wesentlichkeit des Irrtums neben der subjektiv falschen Vorstellung zusätzlich erforderlich, dass der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt eine notwendige Grundlage des Vertrages darstellt und dies zudem für den Vertragspartner erkennbar war (BSK OR I-Schwenzer, Art. 23 N 20-24). | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | 3.3.— a) Bei einem Erbauskauf erkauft sich der Erblasser das Ausscheiden des anderen aus dem Kreis der künftigen Erben, wobei das Entgelt unter Lebenden versprochen und gegeben wird. Anders aber als der Begriff „Erbauskauf“ wohl suggeriert, braucht die Initiative nicht vom Erblasser auszugehen.