Irrtum ist die falsche Vorstellung über einen Sachverhalt, wobei kein Irrtum vorliegt, wenn sich der Erklärende gar keine Vorstellung über einen Sachverhalt macht. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der eigenen Vorstellung kommt ein Irrtum nicht in Betracht. Wesentlich ist der Irrtum, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Irrende bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Erklärung nicht oder nicht so abgegeben hätte (BSK OR I-Schwenzer, Art. 23 N 2‑4). Im Falle des Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff.