| |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | 3.2.— a) Gemäss Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Wesentlich ist ein Irrtum namentlich, wenn dieser einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | b) Irrtum ist die falsche Vorstellung über einen Sachverhalt, wobei kein Irrtum vorliegt, wenn sich der Erklärende gar keine Vorstellung über einen Sachverhalt macht.