28 OR ist anzunehmen, wenn eine vertragsschliessende Partei ihrer Kontrahentin widerrechtlich Tatsachen vorspiegelt oder verschweigt und die getäuschte Partei den Vertrag ohne Täuschung nicht oder nicht mit dem entsprechenden Vertragsinhalt abgeschlossen hätte. Das Verschweigen von Tatsachen ist dabei insoweit verpönt, als eine Aufklärungspflicht besteht. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich auf Grund der Umstände im Einzelfall (BGer 5A_635/2010 vom 29. Oktober 2010, E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | 3.2.— a) Gemäss Art.