ihm sei vorgespiegelt worden, das Vermögen liege bei bloss 23,5 Mio. Franken. Weil er sich über den wahren Umfang des Vermögens seiner Mutter geirrt habe, sei er von einer zu tiefen Erbanwartschaft ausgegangen und habe daher fälschlicherweise angenommen, die erhaltene Abgeltung von 11 Mio. Franken würde seinem damaligen Pflichtteil entsprechen. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | 3.1.— Macht bei einem Erbauskauf die auf ihre Erbansprüche verzichtende Vertragspartei einen Irrtum geltend, so beurteilt sich gemäss Art. 7 ZGB die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nach den obligationenrechtlichen Regeln über Willensmängel im Sinne von Art.