_ vom 2. November 1999 ist nach Massgabe von Art. 512 ZGB in Verbindung mit Art. 499 ff. ZGB rechtskonform errichtet worden, was unbestritten ist. E.______ pocht denn auch nicht aus formellen, sondern aus materiellen Gründen auf die Ungültigkeit des von ihm eingegangenen Erbverzichts. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— E.______ stellt sich auf den Standpunkt, er hätte am 2. November 1999 nicht gegen 11 Mio. Franken auf seinen Erbanspruch verzichtet, wäre ihm damals bewusst gewesen, dass das mütterliche Vermögen mindestens 51 Mio. Franken beträgt; ihm sei vorgespiegelt worden, das Vermögen liege bei bloss 23,5 Mio. Franken.