entsprechend haben die Parteien den Vertrag als „Erbverzichtsvertrag“ bezeichnet. Unbestritten ist, dass E.______ von seiner Mutter für die Zustimmung zum Ausschluss von der Erbfolge eine Gegenleistung von 11 Mio. Franken erhalten hat, wenngleich im Vertrag selber diese Summe nicht erwähnt ist. Insofern handelt es sich bei der zwischen E.______ und seiner Mutter am 2. November 1999 getroffenen Vereinbarung nicht um einen unentgeltlichen Erbverzicht, sondern um einen Erbauskauf. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | c) Der Erbverzichtsvertrag zwischen der Erblasserin †X.______ und ihrem Sohn E.______ vom 2. November 1999 ist nach Massgabe von Art.